Eigenheimförderung mit Wohn Riester

Mit der neuen Eigenheimförderung nach dem Eigenheimrentengsetz ("Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge") wird es einem Riester Sparer möglich, das Vermögen des Riester-Vertrags als Eigen- oder Tilgungskapital für ein Eigenheim zu nutzen. Das ist ein Meilenstein in der Altersvorsorge, jedoch nicht ganz ohne Hürden.

 

Welche Möglichkeiten haben Sie mit der Wohn-Riester Rente?

  • Sie können das Kapital aus Ihrem Riester Vertrag für eine Direktfinanzierung Ihres Eigenheims (Haus oder Wohnung) nutzen. Das geht bereits während der Ansparphase.
  • Sie können auch den Auszahlungsbeginn der Riester Rente abwarten und dann damit eine Hausfinanzierung abzahlen.
  • Sie können aber auch zur Tilgung der Raten bei einer Immobilienfinanzierung die Riester Rente verwenden. Diese Möglichkeit erscheint als die rentabelste, da sich hierbei Kosten für die Bauzinsen in erheblichem Umfang sparen lassen. Jedoch ist zu beachten, dass nicht jeder Anbieter einer Baufinanzierung diese Option ermöglicht.

 

In welcher Höhe erfolgt die staatliche Förderung?

Grundlegend gelten bei der Wohn-Riester die identischen Förderleistungen wie auch bei den herkömmlichen Sparveträgen. Die Zulagen setzen sich also aus der Grundzulage und Kinderzulage zusammen sowie der steuerlich begünstigen Behandlung der Eigenleistungen (Sonderausgabenabzug). Es erfolgt also keine Besser- oder Schlechterstellung für Wohn-Riester-Sparer im Vergleich zu normalen Riester-Sparern! Auch die nachgelagerte Besteuerung gilt für alle Varianten!

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Wie Sie sich denken können, ist Wohnungs-Riester nicht ganz ohne Bedingungen. Deshalb hier die wichtigsten Voraussetzungen:

  • Das Haus oder die Wohnung muss selbst genutzt werden, sowie dort den Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt haben.
  • Eine Immobilienfinanzierung im Ausland ist nicht möglich. Die selbstgenutzt Immobilie muss in Deutschland liegen.
  • Die Anschaffung (oder Fertigstellung) der Immobilie muss nach dem 31.12.2007 liegen (gilt für die Direkt- und Immobilienfinanzierung. Bei der Restschuld-Tilgung kann das Haus auch zuvor angeschafft worden sein.)
  • In den Jahren 2008 und 2009 liegt der Mindestentnahmebetrag bei der Direktfinanzierung (s.o.) bei 10.000 Euro. Ab dem Jahr 2010 entfällt dieser Mindestbetrag.

 

Eigenheimförderung nur zur Selbstnutzung: Ausnahmen

Lediglich für selbstgenutzte Immobilien ist die staatliche Förderung im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes möglich. Wenn der Eigentümer verkaufen oder vermieten will, muss er die Leistungen der Förderung nachversteuern. Hierbei gibt es nun wiederum Ausnahmen:

  • Der Verkäufer zahlt in einen herkömmlichen Riester-Sparvertrag den Beitrag ein, der dem bisherigen Gesamtbetrag aller steuerlich begünstigten Beträge und Zulagen entspricht.
  • Der Verkäufer kauft innerhalb von vier Jahren eine neue Immobilie zur Eigennutzung. Der Kauf eines Wohnrechts in einem Alten- oder Pflegeheim kann auch darunter zählen.
  • Sollte aus beruflichen Gründen die Nutzung der Immobilie nicht möglich sein, kann der Eigentümer sie auch zwischenzeitlich vermieten. Bis zum 67. Lebensjahr muss er sie jedoch wieder selbst nutzen (also eingezogen sein).

 

Nachgelagerte Besteuerung: Steuern werden nachher fällig!

Da bei der Wohn-Riester keine Auszahlungen nach der Ansparphase fließen (da ja das Geld in der Immobilie bereits steckt), erfolgt die Besteuerung andersweitig: Alle Entnahmen oder Tilgungsleistungen werden auf einem Wohnförderkonto gebucht und mit jährlich 2 Prozent Zinsen verzinst. Ab dem Rentenbeginn hat der Immobilienbesitzer nun die Möglichkeit, diesen Betrag auf die Sicht von 17 bis 25 Jahren in gleichen Raten zu versteuern (Bsp.: Das Wohnförderkonto beträgt am Ende 50.000 Euro. Über 20 Jahre will der Renter diesen Betrag versteuern, also jährlich 2500 Euro. Liegt der persönliche Steuersatz bei 20 Prozent, wären 500 Euro Steuern pro Jahr fällig, also gut 40 Euro pro Monat. Die andere Möglichkeit ist, dass man den angesammelten Betrag des Wohnförderkontos sofort versteuert, jedoch einen Nachlass von 30 Prozent erhält.